Sozialer Wohnungsbau

Über das Landratsamt – Sozialer Wohnungsbau –

Anpassung von Wohnraum für schwerbehinderte oder schwerkranke Menschen:
Für bauliche Maßnahmen zur Anpassung von Wohnraum für schwer behinderte oder schwer kranke Menschen, die durch die Art und den Grad der Behinderung notwendig werden, können Behinderte ein „leistungsfreies“ Baudarlehen (im Ergebnis ein Zuschuss) bis zu 5.000,00 EURO erhalten.
Dazu zählen zum Beispiel der Einbau behindertengerechter sanitärer und solcher baulicher Anlagen, die die Folgen einer Behinderung oder Erkrankung mildern (etwa einer Rampe für einen Rollstuhlfahrer; Einbau eines Treppenlifters, ect.)

Hier müssen aber die Einkommensgrenze eingehalten werden
(Auskünfte erteilt das jeweilige Landratsamt, Abt. Sozialer Wohnungsbau)

Mit den Bauarbeiten darf erst nach Vorliegen des Bewilligungsbescheides begonnen werden, es sei denn, das Landratsamt hat einem vorzeitigen Baubeginn schriftlich zugestimmt.

Wichtig:
Auf die Gewährung der Förderungsmittel besteht auch bei Erfüllung aller Voraussetzungen kein Rechtsanspruch. Die Mittel reichen voraussichtlich nicht aus, um alle Antragsteller berücksichtigen zu können. Die Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben richtet sich daher nach der sozialen Dringlichkeit der Anträge.
Eine Behinderung (mindestens GdB 50) wird als ein Merkmal sozialer Dringlichkeit angesehen.