Stromkostenpauschale für E-Rolli

Was viele vielleicht nicht wissen, gibt es ein Urteil, dass Krankenkassen und Versorgungsämter, die Stromkosten für elektrisch betriebene Rollstühle (auch Aufstehrollstuhl) erstatten müssen.

Da es bei vielen Krankenkassen kein Formular dafür gibt, reicht ein formloses Schreiben an die jeweilige Krankenkasse mit der Bitte um Überweisung der Stromkostenpauschale.

Nachfolgend das Urteil:

Stromkosten für E-Rolli müssen erstattet werden !
Kassel. (AP) – Versorgungsämter und gesetzliche Krankenkassen müssen
Behinderten die Stromkosten für elektrisch betriebene Rollstühle
erstatten. In einem am Montag veröffentlichten Urteil entschied der neunte
Senat des Bundessozialgerichts in Kassel, die Versorgungsträger hätten die
Verpflichtung, Hilfsmittel für Behinderte in Stand zu halten. Es gehöre
mit zur Heilbehandlung, dass die Kosten für den beim Wiederaufladen der
Rollstuhl-Akkus verbrauchten Strom übernommen würden.
Der Kläger, ein 86-jähriger Mann mit einer Kriegsverletzung, hatte beim
Versorgungsamt Hildesheim beantragt, dass ihm die Stromkosten zum Aufladen
seines Elektro-Rollstuhls in Höhe von monatlich durchschnittlich 22 Mark
erstattet werden sollten. Das Versorgungsamt lehnte dies ab und forderte
den 86-Jährigen auf, die relativ niedrigen Stromkosten von seiner Rente zu
bezahlen. Demgegenüber erklärten die Richter in Kassel, nach dem Gesetz
seien nicht nur die Krankenversicherungen, sondern auch die
Versorgungsämter im Rahmen der Heilbehandlung zur Übernahme der
Stromkosten verpflichtet
Aktenzeichen: B 9 V 10/00 R) „