Frohe Kunde für Hausbesitzer mit Solaranlage auf dem Dach: Auch private Betreiber einer solchen Anlage können unternehmerische Vorteile bei der Mehrwertsteuer nutzen. Der sogenannte Vorsteuerabzug ist zulässig, wenn die Anlage „zur Erzielung nachhaltiger Einnahmen betrieben wird“, wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschied (Az: C-219/12).
Hausherr verkaufte Strom ins Netz
In einem österreichischen Fall bestätigen die obersten EU-Richter damit die in Deutschland gültige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Konkret ging es um einen Österreicher, der 2005 eine Fotovoltaik-Anlage auf dem Dach seines Wohnhauses installiert hatte.
Der dort erzeugte Strom wurde in vollem Umfang ins örtliche Netz eingespeist, den selbst benötigten Strom kaufte er von dort zurück. Beim Finanzamt beantragte er eine Rückerstattung der beim Kauf der Anlage gezahlten Umsatzsteuer.
Vorsteuerabzug zunächst verweigert
Dies entspricht dem sogenannten Vorsteuerabzug bei Unternehmen. Diese müssen auf die selbst verkauften Waren Umsatzsteuer verlangen und an das Finanzamt abführen, können davon aber als „Vorsteuer“ die Umsatzsteuerbeträge abziehen, die sie etwa für den Kauf von Vorprodukten, Hilfsmitteln und Maschinen selbst an andere Firmen bezahlt haben. Ist die Vorsteuer höher als die eingenommene Umsatzsteuer, erstattet das Finanzamt die Differenz.
Hier wollte das österreichische Finanzamt dem privaten Solaranlagen-Betreiber diese Vergünstigung verweigern. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof legte den Streit dem EuGH vor.
Gewinnabsicht im Fokus
Der EuGH stellte nun fest, dass der Betrieb einer Fotovoltaik-Anlage eine dem Vorsteuerabzug unterliegende „wirtschaftliche Tätigkeit“ ist, „wenn diese Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen ausgeübt wird“. Dies sei hier der Fall. Keine Rolle spiele es dagegen, ob die Tätigkeit „auf die Erzielung von Gewinnen gerichtet ist“, sprich, ob sich die Solaranlage wirtschaftlich rechnet. Ebenso sei es egal, dass hier die Solaranlage durchgehend weniger Strom erzeugt als der Betreiber selbst für sein Haus benötigt.
Das Luxemburger Urteil entspricht im Wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in München. Der EuGH sicherte diese Rechtsprechung EU-rechtlich ab.
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