Über die Pflegekasse
Zuschuss für die Verbesserung des Wohnunmfeldes
Wann gibts Zuschüsse?
Finanzielle Zuschüsse für die Individuelle Wohnraumanpassung der/des Pflegebedürftigen können von der Pflegekasse bewilligt werden, wenn dadurch
– die häusliche Pflege überhaupt erst ermöglicht
– die häusliche Pflege erheblich erleichtert und damit eine Überforderung der Leistungskraft der/des Pflegebedürftigen und der Pflegekraft verhindert, oder
– eine möglichst selbstständige Lebensführung der/des Pflegebedürftigen wiederhergestellt, also die Abhängigkeit von der Pflegekraft verhindert.
Anmerkung:
Das BSG hat in dem Urteil vom 06.08.98 – B 3 KR 14/97 R – die Leistungspflicht der Kasse ausdrücklich verneint. Das Urteil kann bei Bedarf bei dem /der zuständigen Hilfsmittelberaterin/in angefordert werden.
Ggf. ist ein Zuschuss der Pflegekasse im Rahmen des § 40 Abs. 4 SGB XI (wohnumfeldverbesserte Maßnahme/vgl. AA LVP) möglich.
Bis zu einem Betrag von bis zu € 4.000,00 je Maßnahme können die Pflegekassen „Zuschüsse“ bewilligen.
Mehrkosten, die im Zusammenhang mit der Herstellung neuen Wohnraums entstehen, z.B. Mehrkosten durch den Einbau breiterer als den DIN-Normen entsprechender Türen, Einbau einer bodengleichen Dusche anstelle einer Duschwanne. In der Regel werden sich die Mehrkosten auf die Materialkosten erstrecken. Mehrkosten beim Arbeitslohn und sonstigen Dienstleistungen können berücksichtigt werden, wenn sie eindeutig auf die Wohnumfeldverbesserung zurückzuführen sind.
Begriff „je Maßnahme“
Alle Veränderungen des Wohnraumes, die zum Zeitpunkt der Zuschussgewährung erforderlich sind, gelten als „eine“ Maßnahme. So stellt z.B. beum rollstuhlgerechten Umbau der Wohnung nicht jede einzelne Verbreiterung einer Tür eine Maßnahme im Sinne dieser Vorschrift dar, sondern die Türverbreiterungen und die Entfernungen von Türschwellen insgesamt.
Erst wenn sich die Pflegesituation ändert und weitere Wohnumfeldverbesserungen erforderlich sind, handelt es sich erneut um eine Maßnahme, sodass ein weiterer Zuschuss bewilligt werden kann.
Der Zuschuss ist grundsätzlich vor Beginn der Maßnahme mit einem Kostenvoranschlag bei der Pflegekasse zu beantragen.
Dabei hat die Pflegekasse vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebots und der begrenzten Zuschussmöglichkeit – auch im Interesse des Pflegebedürftigen – zu prüfen, ob anstelle der beantragten Veränderungen einfachere sachgerechte Lösungen in Betracht kommen.
Ggf. wird der Medizinische Dienst der Krankenversicherung „MDK“ zur Beratung eingeschaltet.
Im Rahmen des Sozialprogramms der Deutschen Ausgleichsbank (DtA) können Darlehen u.a. für Verbesserungen des individuellen Wohnumfeldes von Pflegebedürftigen zu bestimmten Konditionen – auf Antrag – bereitgestellt werden, wenn die Kosten die maximale Zuschusshöhe je Maßnahme von € 2.557,00 erheblich überschreiten und die Finanzierbarkeit durch den Versicherten dadurch erschwert bzw. unmöglich gemacht wird. Die Darlehen müssen bei der jeweiligen Hausbank (alle Banken und Sparkassen) beantragt werden.
Auskünfte erteilt Ihnen ihre Hausbank.
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